Harmonika-Spielring und Trachtenvolkstanzgruppe Baiersbronn e.V.

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Gebührenordnung für die Vereins-Musikschule

 

Gültig ab 1. September 2023

 

 

 
 

§1 UNTERRICHTSGEBÜHREN

    Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anzahl und Art des besuchten Unterrichts.

 

                                                                                                                                  Monatl. Gebühr pro Schüler

 

I. ANGEBOT FÜR BABYS UND KLEINKINDER

a) Musikmäuse wöchentlich 45 Minuten:

Als Gruppenunterricht mit durchschnittlich 6 Kindern und ihren Eltern

 

25,00 €

b) Musikalische Früherziehung als Kurs wöchentlich 45 Minuten:

Als Gruppenunterricht mir durchschnittlich 6 Schülern

 

26,00 €

 

II. INSTRUMENTALUNTERRICHT

a) Als Einzelunterricht wöchentlich 30 Minuten

63,00 €

b) Als Einzelunterricht wöchentlich 45 Minuten

93,00 €

c) Als Gruppenunterricht wöchentlich 30 Minuten:

In Gruppen mit 2 Schülern

 

39,00 €

d) Als Gruppenunterricht wöchentlich 45 Minuten:

In Gruppen mit 2 Schülern

 

48,00 €

  

 

III. JUGENDORCHESTER / JUGENDSPIELGRUPPE
Für die Mitwirkung im Jugendorchester oder in Jugendspielgruppen

a) Für Schüler, die Instrumentalunterricht nach oben Ziffer II erhalten

0,00 €

b Für Schüler, die keinen Instrumentalunterricht erhalten, jährlich

zuzüglich Mitgliedsbeitrag

60,00 €

 

§ 2       LEIHGEBÜHREN

(1)  Die Vereinsmusikschule bzw. der Verein leiht die ihm zur Verfügung stehenden Musikinstrumente            

(Akkordeons) im Rahmen des zu erteilenden Musikunterrichts aus.

 

(2)  Für das Überlassen eines Musikinstruments wird ab dem 7. Unterrichtsmonats eine monatliche Gebühr von 5,00 € erhoben. Für die ersten sechs Unterrichtsmonate erfolgt die Überlassung kostenlos.

 

§3        GEBÜHRENSCHULDNER

Zur Zahlung sind die Schüler bzw. die gesetzlichen Vertreter verpflichtet. Bei einer Anmeldung durch eine dritte Person, ist diese Gebührenschuldner.

 

 

§ 4       MUSIKWICHTEL UND INSTRUMENTALUNTERRICHT

            FÄLLIGKEIT DER GEBÜHR, KÜNDIGUNG

(1)    Die monatlichen Gebühren werden jeweils zum 15. eines Kalendermonats zur Zahlung fällig

 

(2)    Wird der Unterricht während eines Monats begonnen oder beendet, sind für diesen Monat die vollen Gebühren fällig.

 

(3)    Eine Kündigung ist auf Ende des Kalendervierteljahrs mit einer Frist von 4 Wochen möglich. Die Kündigung hat schriftlich an die Musikschulleitung zu erfolgen. Die Gebühr (§ 1) ist in diesem Fall bis zum Ende des Kalendervierteljahrs zu entrichten. Bei Rückgabe des ausgeliehenen Instruments während eines Monats ist die Leihgebühr (§ 2) bis Ende des Monats zu zahlen.

 

 

§ 5       KURSE WIE Z.B. MUSIKALISCHE FRÜHERZIEHUNG etc.

            FÄLLIGKEIT DER GEBÜHR, PROBEZEIT, AN- UND ABMELDUNG

(1)  Die monatlichen Gebühren werden jeweils zum 15. eines Kalendermonats zur Zahlung fällig

 

(2)  Wird der Kurs während eines Monats begonnen, sind für diesen Monat die vollen Gebühren fällig.

 

(3)  Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Während dieses Zeitraumes kann der Schüler mit 4-wöchiger Kündigungsfrist zum Monatsende abgemeldet werden. Der Vertrag wird generell unbefristet abgeschlossen.

 

(4)  An- und Abmeldung zum Kurs sind schriftlich an die Musikschulleitung zu richten. Abmeldungen sind nur mit einer Frist von 6 Wochen zum 28. Februar und 31. August möglich. Außerordentlichen Kündigungen kann nur in Ausnahmefällen (Wegzug, Krankheit u.ä.) durch den Vorstand stattgegeben werden.

Ein Lehrerwechsel beinhaltet kein Sonderkündigungsrecht.   

 

 

§ 6       GEBÜHRENEINZUG

(1)    Die Gebühren werden in der Regel durch Banklastschriftverfahren eingezogen. In begründeten Fällen kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden, insbesondere wenn die Gebührenentrichtung durch Dauerauftrag erfolgt.

 

(2)    Die Vereins-Musikschule bzw. der Verein behält sich vor, bei Teilnahme am Banklastschriftverfahren die fällig gewordenen Gebühren für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten in einem Betrag abzubuchen.

 

 

§ 7       GEBÜHRENABSETZUNGEN

(1)    Gebührenabsetzungen können vorgenommen werden, wenn der Unterricht aus schulischen Gründen mehr als einmal ausfällt und nicht nachgeholt werden kann. Die Gebührenabsetzung richtet sich nach Bruchteilen entsprechend der Anzahl der ausgefallenen Unterrichtsstunden im Monat.

 

(2)    Unterrichtsausfall wegen der allgemeinen Schulferien, Feiertagen oder sonst schulfreien Tagen bleibt hiervon unberührt.

 

 

§ 8       GEBÜHRENERMÄSSIGUNGEN

(1)    Bei Teilnahme mehrerer Geschwister am Unterricht der Vereins-Musikschule nach § 1 Ziffer I - III wird eine Geschwisterermäßigung von monatlich 3,00 € pro Schüler gewährt.

 

 

(2)    Bei Anmeldung eines Schülers zu zwei gebührenpflichtigen Fächern wird eine Ermäßigung von 10 % gewährt.

 

§ 9       INKRAFTTRETEN

Diese Gebührenordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Gebührenordnung vom 1. Januar 2016 außer Kraft.

 

Baiersbronn, den 1.9.2023

gez. 1. VS Erwin Zepf

 

Wir würden uns freuen, wenn ein Elternteil unserer Musikschüler

als förderndes Mitglied unserem Verein beitreten würde.